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Insolvenzrecht

Eine durch langjährige Erfahrung gewonnene besondere Expertise unserer Kanzlei liegt im Insolvenzrecht.

Wir beraten und vertreten Sie im Insolvenzeröffnungsverfahren und im eröffneten Insolvenzverfahren insbesondere zu folgenden Themen:

  • Insolvenzanfechtung
  • Insolvenzforderungen; Anmeldung zur Insolvenztabelle bzw. Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle
  • Masseverbindlichkeiten
  • Nachrangige Insolvenzforderungen
  • Aussonderungsrechte und Absonderungsrechte (Sicherheiten)
  • Organhaftung (Geschäftsführerhaftung, Vorstands- und Aufsichtsratshaftung)
  • D&O Versicherungen
  • Insolvenzstrafrecht

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  • Wurde über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, machen Insolvenzverwalter regelmäßig Insolvenzanfechtungsansprüche geltend. Meist geht es dabei um Zahlungen oder andere für die Insolvenzmasse nachteilige Vermögensverschiebungen, die vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung erlangt wurden und nun zurückgewähren sollen. Hintergrund ist, dass der Insolvenzverwalter versucht, die Insolvenzmasse – insbesondere auch durch das Werkzeug der Insolvenzanfechtung – zu vergrößern.

    Das deutsche Insolvenzrecht sieht dafür verschiedene Anfechtungstatbestände vor, insbesondere:

    Anfechtung einer kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO
    Anfechtung einer inkongruenten Deckungen gemäß § 131 InsO
    Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß § 133 InsO
    Anfechtung einer unentgeltlichen Leistungen gemäß § 134 InsO (sog. Schenkungsanfechtung)
    Anfechtung von Gesellschafterdarlehen oder Gesellschaftersicherheiten gemäß § 135 InsO

    Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit für Insolvenzverwalter wissen wir um die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs, die wir im Rahmen Ihrer Verteidigung gezielt einsetzen können, um einen gegen Sie geltend gemachten Insolvenzanfechtungsanspruch abzuwehren.

  • Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können offene Zahlungs-, Vergütungs- oder andere Ansprüche, die Sie gegen einen insolventen Schuldner haben, nicht mehr eingefordert werden. Sie können Ihre Ansprüche regelmäßig nur noch dadurch verfolgen, dass Sie diese zur Insolvenztabelle anmelden. Hintergrund ist, dass alle Gläubiger eine gleichmäßige Befriedigung erhalten sollen. Möchten Sie also noch die Chance haben, eine Forderung zu erhalten, muss diese – unter Einhaltung der geltenden Formalien – zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

    Es ist zudem zwischen Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO, nachrangigen Forderungen gemäß § 39 InsO (bspw. Säumniszuschläge, Zinsen) sowie Masseverbindlichkeiten zu differenzieren und diese sind ggf. gesondert anzumelden. Gerne unterstützen wir Sie bei der korrekten Geltendmachung Ihrer Forderung im Insolvenzverfahren.

    Natürlich verfolgen wir Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter auch in einem Gerichtsverfahren weiter, beispielsweise wenn ein Insolvenzverwalter Ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung bestreitet (Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle).

  • Von dem der Insolvenzordnung zugrundeliegende Prinzip der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger macht das Insolvenzrecht an einigen Stellen Ausnahmen und sieht vor, dass gewisse Gläubiger bevorzugt werden, wenn sie etwa zur Aussonderung oder zu Absonderung berechtigt sind.

    Insbesondere dingliche Sicherheiten (z.B. Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte, Sicherungsabtretungen) bieten die Möglichkeit, sich gegen die Insolvenz eines Geschäftspartners und den Ausfall einer Forderung abzusichern.

    Es ist daher grundsätzlich anzuraten, sich für den Fall einer Insolvenz Ihres Vertragspartners schon bei Vertragsschluss abzusichern. Gerne beraten wir Sie zu den bestehenden Möglichkeiten, prüfen Vertragsentwürfe oder entwerfen für Sie die entsprechenden Vereinbarungen.

    Natürlich vertreten wir Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Absonderungs- oder Aussonderungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter, nötigenfalls auch vor Gericht.

  • Wurde über das Vermögen einer Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, sehen sich Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsratsmitglieder häufig Haftungsansprüchen des Insolvenzverwalters ausgesetzt, beispielsweise wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15b InsO (vormals § 64 S. 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, § 130a Abs. 2 HGB) oder wegen eines sorgfaltswidrigen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.

    Werden Sie vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, sind wir Ihr erfahrener Rechtsbeistand. Durch unsere langjährige Tätigkeit für Insolvenzverwalter sind uns diese Haftungsansprüche sowie etwaige Verteidigungsmöglichkeit bestens bekannt und ermöglichen es uns, Sie qualifiziert zu verteidigen.

  • Insolvenz und Strafrecht sind eng miteinander verknüpft, weil die Staatsanwaltschaft regelmäßig schon aufgrund der eröffneten Insolvenz und der Insolvenzakte ein Ermittlungsverfahren einleitet.

    Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen sind insbesondere folgende Straftaten:

    Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO)
    Bankrott (§ 283 StGB)
    Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB)
    Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB)
    Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
    Betrug (§ 263 StGB)

    Häufig ist die Grundlage eines Strafbefehls oder einer Anklage nur die Insolvenzakte und die Ermittlungsbehörden beschränken sich auf die Feststellungen des Insolvenzverwalters im Insolvenzgutachten, beispielsweise wenn es um den Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung) geht. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts ist häufig jedoch angreifbar, weil sich im Insolvenzgutachten nur vorläufige Darstellungen finden und der Insolvenzverwalter regelmäßig auch eine tendenziell früher eingetretene Insolvenzreife annimmt, um die Insolvenzmasse zu Gunsten der Gläubigergesamtheit zu mehren. Das bedeutet aber nicht, dass diese Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren einfach übernommen werden dürfen.

    Mit Blick darauf, dass Ihnen durch einen rechtskräftigen Strafbefehl bzw. durch ein Urteil auch ein Berufsverbot als Geschäftsführer oder Vorstand gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 AktG drohen kann, ist es umso bedeutsamer, sich gegen den erhobenen Vorwurf effektiv zur Wehr zu setzen.

    Wir unterstützen Sie mit vollem Einsatz und unserem umfassenden straf- und insolvenzrechtlichen Sachverstand, um den Vorwurf einer Insolvenzstraftat zu Fall zu bringen.