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Strafrecht

Wir beraten und vertreten Sie umfassend in allen Bereichen des Strafrechts – egal, ob Sie als Beschuldigter oder als Opfer einer Straftat unsere Hilfe brauchen.

Wir vertreten Sie in allen Bereichen des Strafrechts, insbesondere bei folgenden Themen:

  • Allgemeines Strafrecht
  • BtMG-Delikte (Drogenstrafrecht)
  • Diebstahl, Betrug, Untreue
  • Raub, Räuberische Erpressung
  • Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung
  • Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge
  • Freiheitsberaubung, Nötigung
  • Sexualstrafrecht
  • Falschaussagedelikte
  • Wirtschaftsstrafrecht, Insolvenzstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Brandstiftungsdelikte
  • Fälschungsdelikte
  • Verkehrsstrafrecht
  • Bewährung, Revision, Berufung
  • Nebenklage, Opferanwalt
  • In jedem Fall sollten Sie umgehend einen Anwalt kontaktieren, wenn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft oder Ihnen bereits einen Strafbefehl zugestellt wurde. Bitte beachten Sie, dass Sie ohne Ihren Anwalt keine Aussage tätigen und von Ihrem Recht zum Schweigen Gebrauch machen sollten. Sowohl vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft als auch dem Gericht steht Ihnen nach der Strafprozessordnung ein Aussageverweigerungsrecht zu. Auch einer polizeilichen Vorladung müssen Sie in der Regel nicht folgen.

    Kontaktieren Sie uns! Wir werden umgehend die Verteidigung für Sie in Angriff nehmen und uns durch Einsicht in die Ermittlungsakten auf denselben Kenntnisstand bringen lassen, wie ihn die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft hat, um sodann Ihre Verteidigung zu planen.

  • Insbesondere bei einem Strafbefehl müssen Sie unbedingt beachten, dass ein Einspruch dagegen nur innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung eingelegt werden kann (§ 410 StPO), da der Strafbefehl sonst wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt. Nur wenn diese Frist gewahrt wird, steht der gegen Sie erhobene Vorwurf und die Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) oder eine sonstige Maßnahme (beispielsweise Entzug der Fahrerlaubnis) weiterhin zur Verhandlung. Nur wenn wir rechtzeitig eingeschaltet werden, können wir Sie effektiv vor Gericht verteidigen, um bestenfalls für Ihren Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens zu kämpfen.

  • Auch wenn Ihnen eine Anklage zugestellt wurde, sollten Sie uns dringend kontaktieren. Denn mit Erhebung der Anklage ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass Ihre Verurteilung wahrscheinlich ist. Werden hier keine überzeugenden Einwendungen vorgebracht, wird das Gericht das Hauptverfahren eröffnen und einen Verhandlungstermin bestimmen. Warten Sie daher auf keinen Fall ab, bis Ihnen die Ladung zum Gerichtstermin zugestellt wurde und lassen Sie sich auch nicht von kurzen Fristen in Zugzwang bringen oder gar zu einer Aussage hinreißen. Wir übernehmen gerne die Vertretung für Sie, beantragen Akteneinsicht und sprechen unter Umständen schon vor einem Gerichtsprozess mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Auch wenn Ihnen bereits eine Anklage zugestellt wurde, gibt es Möglichkeiten, das Verfahren außerhalb einer öffentlichen Hauptverhandlung zu erledigen oder gar die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

  • Sollten Sie oder eine Ihnen nahestehende Person verhaftet oder festgenommen worden sein, sollten Sie unbedingt einen Anwalt konsultieren. Ohne richterliche Anordnung ist nur eine vorläufige Festnahme möglich, das heißt diese kann höchstens bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages andauern. Soll die Festnahme länger andauern, muss ein richterlicher Haftbefehl eingeholt werden. Wird der Haftbefehl erlassen, wird der Betroffene in eine Justizvollzugsanstalt in Untersuchungshaft verbracht. Die Untersuchungshaft ist jedoch nur bei bestimmten Haftgründen möglich, weshalb es wichtig ist, dass der Betroffene bereits bei der Frage ob die Untersuchungshaft angeordnet wird, anwaltlich verteidigt wird und sich ohne Anwalt keineswegs zu den Vorwürfen äußerst.

    Sollte sich der Betroffene bereits in Untersuchungshaft befinden, muss ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden, der selbst ausgewählt werden darf und vom Gericht bestellt und bezahlt wird. Wir sind auch als Pflichtverteidiger gerne für Sie tätig. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen, die Möglichkeiten einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde prüfen und gesetzt den Fall die entsprechenden Rechtsmittel einlegen, damit die Untersuchungshaft zumindest vorläufig beendet wird. Kontaktieren Sie uns hier!

  • Die Strafprozessordnung ermöglicht es den Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnräume oder Geschäftsräume zu durchsuchen und ggf. Gegenstände und Unterlagen sicherzustellen und zu beschlagnahmen. Die Durchsuchung erfordert eine richterliche Anordnung, es sei denn es ist Gefahr im Verzug. Gleiches gilt für die Beschlagnahme.

    Wird Ihnen der Dursuchungsbefehl und/oder Beschlagnahmeanordnung eröffnet, können Sie uns jederzeit hier kontaktieren und wir begeben uns umgehend zu Ihnen. Für Sie gilt: Machen Sie keine Aussage, bis Sie mit Ihrem Anwalt gesprochen haben!

    Für den Fall, dass Sie die Durchsuchung ohne Ihren Anwalt über sich ergehen lassen, bestehen Sie darauf, eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls und genaue Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände zu erhalten. Dieses sollten Sie im Zweifel auch nicht unterzeichnen und auch kein Einverständnis mit der Mitnahme von Unterlagen oder Gegenständen erklären. Spätestens nach Abschluss der Durchsuchung/Beschlagnahme sollten Sie mit uns sprechen, da oftmals zu erwarten ist, dass sich die Angelegenheit mit der erfolgten Durchsuchung nicht erledigt hat und sich ggf. ein Strafverfahren anschließt.

  • Auch wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen, damit ihre Rechte und Ansprüche als Opfer vertreten werden (sog. Nebenklage bzw. Opferanwalt). Im Strafverfahren besteht die Möglichkeit, dass wir als Nebenkläger auftreten und damit im Strafprozess gegen den Täter aktiv mitwirken können. Bei schweren Straftaten ist auch eine Bestellung durch das Gericht möglich, die wir für Sie beantragen werden, sodass sich die Kosten für Sie reduzieren oder auch vollständig von der Staatskasse getragen werden. Wir können für Sie als Opfer einer Straftat auch im Strafprozess Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen (sog. Adhäsionsverfahren). Auf diesem Weg bleibt Ihnen ein weiteres zivilgerichtliches Verfahren erspart und Sie können zumindest im juristischen Sinn mit der Tat abschließen.

  • Wahrscheinlich ist Ihnen bekannt, dass Sie auch ohne Rechtsanwalt bei jeder Polizeidienststelle Strafanzeige erstatten können. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es gerade Opfern einer Straftat sehr schwerfällt, die Tat so zu schildern, dass alle straftatrelevanten Informationen den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis gebracht werden. Oftmals gilt dasselbe für Zeugen einer Straftat, insbesondere wenn es sich um schwerwiegende Taten handelt. Gerne stehen wir an Ihrer Seite und helfen Ihnen dabei, die Anzeige so zu erstatten, damit die Ermittlungsbehörden Ihre Arbeit aufnehmen und das Verfahren beschleunigen können.

    Auch nach einer Anzeige stehen wir Ihnen als Opferanwalt/Nebenklage oder als Zeugenbeistand weiterhin zur Seite.